Satzung

der

Johann Nepomuk von Kurz-Stiftung
zur Förderung körperbehinderter Menschen

Präambel

Die Johann Nepomuk von Kurz Stiftung ist eine rechtlich selbstständige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie wurde im Jahr 1991 von der Stiftung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte errichtet, um die nachschulische Versorgung vorrangig der Schülerinnen und Schüler der staatlichen Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte zu sichern.

Nach ihrer Satzung sind die Aufgaben der Stiftung „Die Förderung, Betreuung, Behandlung und Rehabilitation von Menschen mit körperlichen Behinderungen, soweit diese nicht in Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung erfolgen.“ – Aus diesem von der Stifterin umfassend vorgesehenen Aufgabenbereich, haben sich für die Kurz-Stiftung die Schwerpunkte, Wohnmöglichkeiten und Beschäftigungseinrichtungen zu schaffen, herausgebildet.

Im Jahr 2019 zeigte sich die Notwendigkeit, die Satzungsregelungen zum Stiftungszweck, der Vertretungsberechtigung, der Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Anfallsberechtigung an die geltenden Bestimmungen des Stiftungsrechts sowie die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Die Satzung der Stiftung war deshalb neu zu fassen.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen

Johann Nepomuk von Kurz-Stiftung
zur Förderung körperbehinderter Menschen.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in München.

(4) Die Stiftung wird auf Dauer eingerichtet.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung, Betreuung, Behandlung und Rehabilitation von Menschen mit körperlicher Behinderung, soweit diese nicht im Zusammenhang mit der schulischen Ausbildung erfolgen.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Den Betrieb oder die Beteiligung am Betrieb von Einrichtungen zur Förderung, Betreuung, Behandlung und Rehabilitation von körperbehinderten Mensch, z.B.:

• Förderstätten,
• Wohneinrichtungen,
• Werkstätten für Behinderte,
• Frühförderungen,
• Einrichtungen zur Entwicklung und Erprobung elektronischer Hilfsmittel.

b) Die Unterstützung oder Durchführung insbesondere folgender Maßnahmen:

• Ausbildung und Fortbildung von Personal in der Rehabilitation,
• Freizeit, Sport und Erholung für körperbehinderte Menschen,
• Entlastung von Familien mit körperbehinderten Angehörigen,
• Förderung von körperbehinderten Menschen zur Führung eines möglichst selbständigen und eigenverantwortlichen Lebens, vor allem durch Beratung der Behinderten und ihrer Angehörigen über bestehende Hilfsmöglichkeiten,
• Betrieb von Wohneinrichtungen.

c) Die Leistung von Öffentlichkeitsarbeit. Diese dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation und die Probleme körperbehinderter Menschen und ihrer Familien und soll die Kenntnisse darüber erweitern, die Einstellung der Gesellschaft ihnen gegenüber verbessern und dadurch auch die Bereitschaft zur tätigen Mithilfe bei der Lösung von Problemen wecken und steigern.

(3) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind ehemalige Schülerinnen und Schüler der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Absätzen 1 und 2 fördern (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn).

§ 3
Gemeinnützigkeit, Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4
Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können nach Beschluss des Stiftungsvorstandes dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

(3) Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zuzurechnen ist. Mit Beschluss des Stif-tungsvorstandes kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5
Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung,
b) aus Zuwendungen (z. B. Spenden, Nachlässe, usw.), soweit diese nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt
c) und durch Pflegesätze und Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten und Förderprogrammen.

(2) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung kann aus ihren Erträgen gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung Rücklagen bilden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauerhaft und nachhaltig erfüllen zu können. Sie darf die Rücklagen im Sinne des § 62 Abs.1 Nr. 3 AO und Zuwendungen im Sinne des § 62 Abs. 3 AO dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zuführen.

§ 6
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsrat und
b) der Stiftungsvorstand.

§ 7
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal neun Personen:

a) einem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) einem weiteren Mitglied bis zu sieben weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden – mit Ausnahme des geborenen Mitglieds nach Absatz 6 – durch den Stiftungsrat im Wege der Kooptation gewählt. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Abweichend hiervon kann der Stiftungsrat beschließen, dass die Amtsdauer aller zu wählenden Stiftungsratsmitglieder unbefristet ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit oder wahlweise auf unbefristete Zeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrates – im Amt. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 8, lit 3. u. 4.

(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so wird ein Nachfolger durch den Stiftungsrat im Wege der Zuwahl mit einer Mehrheit von drei Viertel aller übrigen Mitglieder gewählt; die Regelung des Absatzes 2 ist dabei zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Neuberufung eines Stiftungsratsmitglieds.

(5) Im Stiftungsrat sollen folgende Fachrichtungen vertreten sein: Sonderpädagogik, Medizin, Wirtschaft und Banken, Recht.

(6) Der jeweilige AlleinVorstand der Stifterin (der Stiftung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte) ist ein geborenes Mitglied des Stiftungsrates.

(7) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet – abgesehen vom Todesfall –

1. mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
2. mit dem Ablauf der Amtszeit, sofern diese wie im §7 Abs (2) festgelegt wurde,
3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
4. mit der Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen.
Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrates, der der einfachen Mehrheit aller übrigen Mitglieder des Stiftungsrates bedarf; das betroffene Mitglied hat das Recht, vor der Abstimmung angehört zu werden.
Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z. B. vor, wenn

a) es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremder Zwecke missbraucht,
b) es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsvorstand verletzt,
c) es die anderen Mitglieder des Stiftungsrats über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
d) es sich in einem nicht behebbaren Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben befindet,
e) es den Interessen der Stiftung zuwiderhandelt
f) es nicht mehr ausreichend in der Lage ist, die Aufgaben seines Amtes wahrzunehmen,
g) das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
h) ein Zerwürfnis zu den anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.

(9) Sollte die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates unter die Mindestanzahl fallen, dann ist der Vorsitzende des Stiftungsrates mit dem stellvertretenden Vorsitzenden beschlussfähig. Er hat dafür zu sorgen, die Mindestanzahl von Stiftungsratsmitgliedern schnellstmöglich wieder zu erlangen und zu wählen. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrates – im Amt.

(10) Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat berät, überwacht und unterstützt den Stiftungsvorstand, insbesondere hinsichtlich der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinn des § 2 der Satzung, sowie einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Der Stiftungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung und deren nachgeordneter Unternehmen (z.B. „Die Brücke gGmbH“), sofern kein dem jeweiligen Unternehmen direkt zugeordnetes Überwachungsgremium bestellt ist.

Er beschließt insbesondere über:

a) den Haushaltsvoranschlag,
b) die Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
c) die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den Stellenplan,
d) die Bestellung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines Wirtschaftsprüfers, eines Prüfungsverbandes oder eines vereidigten Buchprüfers,
e) die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
f) Änderungen der Stiftungsatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
g) Vornahme von Rechtsgeschäften, die der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedürfen
h) Überwachung der Geschäftstätigkeiten der „Die Brücke gGmbH“

(3) Der Stiftungsrat wählt die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und beruft diese ab. Außerdem entscheidet er über den Abschluss und Inhalt von Anstellungsverträgen der Mitglieder des Stiftungsvorstands mit der Stiftung.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsrates kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigungspauschale beschließen.

§ 9
Sitzungen und Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird grundsätzlich vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen Absenden der Einladung und dem Tag der Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Zeit. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann ohne Einhaltung der Mitteilungsfrist mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrates muss binnen zwei Wochen eine Sitzung einberufen werden. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrates sind sie dazu verpflichtet.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind.

(3) Sind sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates anwesend oder vertreten, und ist kein Widerspruch erfolgt, gelten sämtliche Ladungsfehler als geheilt. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann maximal ein anderes Stiftungsratsmitglied aufgrund einer Vollmacht vertreten. Die Vollmacht muss in schriftlicher und unterzeichneter Form dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, vor der jeweiligen Sitzung vorgelegt werden. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende muss in der Sitzung persönlich anwesend sein.

(4) Beschlüsse werden, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen betreffend Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung ist wie in § 12 beschrieben zu verfahren.

(5) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.

(6) Das Schriftformerfordernis gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Gleiches gilt für die Einberufung einer Sitzung nach Absatz 1.

(7) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Stiftungsrates und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Schriftführer zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind in den Geschäftsunterlagen der Stiftung aufzubewahren.

(8) Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates und auch des Stiftungsvorstands – auch den bei der Sitzung Abwesenden – in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(9) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10
Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung (§§ 26, 86 BGB) besteht aus höchstens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat gewählt und abberufen. Die Amtszeit kann auf die Dauer von 5 Jahren begrenzt, oder auf unbegrenzte Zeit festgelegt werden.

(2) Dem Stiftungsvorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Besteht der Stiftungsvorstand aus zwei Mitgliedern, sollen möglichst ein Pädagoge und eine Person mit kaufmännischer Vorbildung gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet – abgesehen vom Todesfall –

1. mit Rücktritt, der jederzeit mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden kann; dies gilt sowohl für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Stiftungsvorstandes wie auch im Falle einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit.
2. mit dem Ablauf der Amtszeit, falls eine solche festgelegt wurde,
3. mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
4. mit der Abberufung durch den Stiftungsrat aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen.
Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrates, der der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates bedarf; das betroffene Mitglied hat das Recht, vor der Abstimmung angehört zu werden.
Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z. B. vor, wenn

a) es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremder Zwecke missbraucht,
b) es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsrat verletzt,
c) es die anderen Mitglieder der Stiftungsorgane über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht,
d) es sich in einem nicht behebbaren Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben befindet,
e) es den Interessen der Stiftung zuwiderhandelt
f) es nicht mehr ausreichend in der Lage ist, die Aufgaben seines Amtes wahrzunehmen,
g) das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
h) ein Zerwürfnis zu den anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.

§ 11
Vertretung der Stiftung

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Stiftungsvorstand aus zwei Mitgliedern, sind beide nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Besteht der Stiftungsvorstand aus einem Mitglied, so wird es im Fall seiner Verhinderung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. Sind zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gewählt, so ist bei Verhinderung des einen, das andere Mitglied allein zur Vertretung berechtigt.

(2) Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand kann ehrenamtlich, neben- oder hauptberuflich ausgeübt werden. Anfallende notwendige Auslagen werden ersetzt. Über die Höhe der Vergütung einer neben- oder hauptberuflichen Tätigkeit eines Mitglieds des Stiftungsvorstands entscheidet der Stiftungsrat. Die Vergütung eines neben- oder hauptberuflich tätigen Vorstandsmitglieds wird in einem Anstellungsvertrag geregelt, der nach Art. 19 Nr. 3 BayStG grundsätzlich der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedarf.

(3) Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die ehrenamtlich tätig sind, kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Entschädigungspauschale beschließen.

(4) Bei Rechtsgeschäften zwischen der Stiftung und dem Stiftungsvorstand bzw. Mitgliedern des Stiftungsvorstandes wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. Eine Genehmigungspflicht nach Art. 19 Nr. 3 BayStG bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

§ 12
Aufgaben des Stiftungsvorstandes, Geschäftsführung

(1) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.

(2) Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere

a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
b) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
c) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege,
d) die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage des Berichts über die Prüfung der Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
e) Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Stiftungsverwaltung.
f) Ausübung der Funktion des Vorgesetzten gegenüber dem Personal der Stiftung,.
g) Übernahme der Aufsichtsfunktion über die Geschäftstätigkeiten der nachgeordneten Unternehmen (z.B. „Die Brücke“ gGmbH), insbesondere die Beschlussfassung in deren Gesellschafterversammlung.

(4) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, für eine Beschlussfassung im Sinn des vorangehenden Abs. 2 lit. g) zuvor eine Beschlussfassung im Stiftungsrat einzuholen.

(5) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen Wirtschaftsprüfer, einen Prüfungsverband oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung entsprechend.

(8) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 14) wirksam.

§ 14
Vermögensanfall

(4) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Restvermögen an die Stifterin, die es unmittelbar und ausschließlich in einer dem Zweck dieser Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden oder einer gemeinnützigen Einrichtung mit vergleichbarer Zweckbestimmung dieser Stiftung zuzuführen hat.

§ 15
Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Kopien der Geschäftsordnungen in der jeweils aktuellen Fassung sind zu übersenden.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 16.12.1991, genehmigt mit Schreiben vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10.04.1992, tritt gleichzeitig außer Kraft.

München, 01. August 2020